Satzung der Gemeinschaft evangelischer Pommern e. V.


- Pommernkonvent –


Präambel


Der Konvent Evangelischer Gemeinden aus Pommern wurde nach dem 2. Weltkrieg gegründet mit dem Ziel der Sammlung evangelischer Christen aus der ehemaligen pommerschen Kirchenprovinz der altpreußischen Union und der Betreuung der in Hinterpommern verbliebenen Gemeindeglieder. Der Konvent widmete sich zugleich der Bewahrung des Schatzes und der jahrhundertelangen Tradition des pommerschen Protestantismus, seines Glaubensgutes und der tief verwurzelten Frömmigkeit. Das Vermächtnis der Gründer des Konventes bleibt Grundlage und Verpflichtung für die Weiterarbeit des Pommernkonventes. In enger Zusammenarbeit mit den pommerschen Gemeinden der Evangelisch-lutherischen Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Polen und in einladender Offenheit für Menschen aus allen Generationen nimmt der Konvent seinen Auftrag wahr im Geist der Versöhnung im zusammenwachsenden Europa.


§ 1


Name, Organe und Sitz


Der Verein führt den Namen „Gemeinschaft evangelischer Pommern e.V. - Pommernkonvent -“.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Sein Sitz ist Greifswald.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2


Zweck, Ziele und Arbeitsfelder


(1)

Der Verein führt Menschen zusammen, die sich dem pommerschen Kultur- und Lebensraum

in Vergangenheit oder Gegenwart verbunden fühlen und sich in seinem deutschen und seinem polnischen Teil der Pflege, Bewahrung und Förderung des evangelischen Bekenntnisses und des pommerschen Kulturerbes verpflichtet wissen.


(2)

Der Verein pflegt die Verbindung zum Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, zur Stiftung Versöhnungskirche in Lübeck-Travemünde und zu den im polnischen Teil Pommerns bestehenden Gemeinden der Evangelisch-lutherischen Kirche AB in Polen. Der Verein ist Mitglied in der Pommerschen Landsmannschaft e.V. .





(3)

Der Verein fördert und unterstützt besonders die seelsorgerliche und diakonische Arbeit in den heute polnischen Gemeinden und an ihren Gliedern in Pommern. Er vermittelt aus seinem Spendenaufkommen materielle Hilfe für Bedürftige, sorgt durch regelmäßige Besuchsdienste und Begegnungstagungen für die Betreuung insbesondere deutschsprachiger Gemeindeglieder und hilft bei sozialen Projekten, bei der Ausstattung der Pfarrämter und bei Baumaßnahmen der Gemeinden. Der Verein führt Studienreisen, Konferenzen und Veranstaltungen in allen Teilen Pommerns durch zur Vergegenwärtigung der evangelischen Geschichte und ihrer bleibenden Bedeutung für die europäische Kultur.


§ 3


Gemeinnützigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig, er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein eigenwirtschaftlicher Zweck und ein auf Gewinn ausgerichteter Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 4


Mitgliedschaft


Mitglied kann jeder werden, der sich der Evangelischen Kirche und Pommern verbunden fühlt, seine Aufnahme beantragt, die Zwecke des Vereins bejaht und den Mitgliedsbeitrag entrichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann dies ohne Begründung ablehnen.


§ 5


Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres.


Der Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich und hat sofortige Wirkung. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag auch nach Mahnung schuldig bleibt, ohne um Beitragsbefreiung gebeten zu haben. Über den Ausschluss befindet der Vorstand, jedoch ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.





§ 6


Mitgliederversammlung


(1)

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre in Schrift- oder Textform einberufen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem vom Vorstand dazu benannten Mitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu genehmigen ist.


(2)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.


(3)

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:


  1. Beschlussfassung über die Tagesordnung

  1. Wahl eines Wahlleiters

  1. Wahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer und des Protokollführers

  1. Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstands

  1. Entgegennahme der Berichte des Rechnungsprüfers

  1. Beschlussfassung über die Berichte und die Entlastung des Vorstands

  1. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

  1. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

  1. Aufträge an den Vorstand zu Tätigkeitsfeldern und Schwerpunkten der Arbeit des Vereins

  1. Verabschiedung von Erklärungen und Stellungnahmen

  1. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen


§ 7


Vorstand


(1)

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.


(2)

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die Schriftführung kann von jedem Vorstandsmitglied übernommen werden, das vom Vorstand dazu bestimmt wird.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam.


Ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zeitweilig oder dauerhaft verhindert, bestimmt der Vorstand einen der Beisitzer zur Wahrnehmung der Aufgaben.


(3)

Der Vorstand tritt in der Regel zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammen, die unter Einhaltung einer dreiwöchigen Einladungsfrist mit Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberufen sind.


Aus besonderem Anlass können Sitzungen des Vorstands von mindestens 20 Antragstellern aus dem Kreis der Mitglieder verlangt werden.


(4)

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:


  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse

  1. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder

  1. Beschlussfassung über die Mittelverwendung gemäß der Satzung

  1. Festlegung von Tätigkeitsfeldern, Zuständigkeiten, Arbeitsvorhaben und Projekten



§ 8


Rechnungsprüfung


(1)

Die Rechnungsprüfung wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern vorgenommen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.


(2)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(3)

Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung. Die Prüfberichte liegen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Einsichtnahme am Vereinssitz bereit und werden den Mitgliedern auf Wunsch in digitaler Form zur Verfügung gestellt.


§ 9


Mitteilungsblatt des Vereins


Mitteilungsblatt des Vereins, auch für förmliche Bekanntmachungen, ist die „Pommersche Zeitung“ mit ihrer Monatsbeilage „Pommersche Heimatkirche“.




§ 10


Auflösung des Vereins, Sonstiges


(1)

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.


(2)

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Versöhnungskirche in Lübeck–Travemünde.


(3)

Amts- und Funktionsbezeichnungen gelten unabhängig von dem in dieser Satzung verwendeten grammatikalischen Geschlecht für Frauen und Männer.



Fassung von 1992, geändert am 17.11.2014, zuletzt geändert am 07.10.2016)